Rechtsverhältnisse und Entwicklung der Gemeindeverwaltung

Die Komitatsbehörden (für uns in Ödenburg) und die Grundherren waren um 1300 die Gesetzgeber und je nach Schwere oder Bedeutung der Straftat auch Richter auf ihrem Gebiet. Die besitzrechtlichen Angelegenheiten zwischen dem Grundherrn und den Untertanen regelte das Urbar. Der Verwalter bzw. Hofrichter übte das Richter- und Verwaltungsamt aus.

Bedeutende Grundherrn (wie die Esterhǎzy’s) erhielten vom König auch die "Halsgerichtsbarkeit", d. h., dass sie auch Todesstrafen verhängen und vollstrecken durften. Sonst gab es Geldstrafen, das Gefängnis und die Prügelstrafe. Die allgemein gültige Rechtsordnung (das Bannbuch) wurde jährlich den Untertanen in einer öffentlichen Gemeindeversammlung vorgelesen und erläutert. Die Teilnahme an dieser Versammlung war eine strenge Pflicht. Eine solche Gerichts- oder Gemeindesitzung hieß auch Banntaiding, in damaliger Schreibweise auch Panhättung. Im Verlaufe des Banntaidings erfolgten also die Rechtsweisung, die Rechtssprechung über Streitigkeiten und Straffälle im Dorf, sowie die Neuwahl des Dorfgerichtes. Für Angelegenheiten des Weinbaues konnte es auch ein Bergdaiting geben. Den Vorsitz führte eine Vertrauensperson des Grundherrn (Hofrichter, Amtmann).

Aus 1725 ist uns das "Pann Buch der Hochfirst: Esterhasischen Herrschaft Kobersdorff So Denen Unterthanen Jahrlichen wann Ponthättung gehalten, undt die Richter Bestätt werdten fiergehalten, undt die Etwas Verwierckhen abgestraft werden" erhalten geblieben. Aus dem Inhalt. Richter, Bürger und die ganze Gemeinde sollen ein Gott wohlgefälliges und frommes Leben führen. Sie sollen sich des großen Trinkens und der Vollsauferei enthalten, nicht hoffärtig sein, die unzüchtigen Gespräche und Gesänge meiden, des Nachts nicht über die Zeit außen sitzen. Wer durch dicht oder Feuer Schaden verursacht, zahlt 32 Gulden Strafe. Die Richter und (Geschworenen) Bürger werden ermahnt, in allem und gegen jeden unparteiisch zu sein. Andernfalls betrug auch hier die Strafe 32 Gulden. Am St. Markus Tag soll der Hotter mit der Jugend begangen und die Grenzzeichen überprüft werden. Wer einen Grenzstein vertilgt, ist ein schädlicher Mann und soll abgeschafft werden, "dem kopf oder 32 Gulden Strafe verfallen".

Den Kirchtag musste der Richter bei der Herrschaft anmelden und dafür sorgen, dass es zu keinen Streitigkeiten oder einen Feuersbrunst kommt. Wird die Inventur nach dem Ableben eines Dorfbewohners unterlassen, hat der Richter 5 fl. (Gulden) Strafe zu bezahlen.

Strenge Weisungen gab es für den Gerhab, das war der Vormund, wie er mit dem Geld und Gut der Waisen umzugehen hat. Wer zur Robot nicht erscheint oder mit untauglichem Werkzeug, musste 75 Pfenning Strafe zahlen. "item wo teitsche leith sinndt, oder gehaust, soll man keinen krobathen unndter lassen". Wer den Richter schlägt, muss 32 Gulden bezahlen als Strafe. "Das stehlen ist beym henkhen verbodten". Die Feuerstätten müssen monatlich besichtigt werden. Wer die Feuerwache versäumt, muss 1 Gulden und wer bei einem Feuer nicht hilft, 5 Gulden Strafe zahlen. Wer einem anderen durch Überackern Grund entzieht, muss für jede Furche 72 Pf. Strafe zahlen. Abschließend ist im Bannbuch die Eidesformel für "Richter purger und aller beambten" enthalten. Das Dorfgericht setzte sich zusammen aus dem Dorfrichter, den Herrschaftsbürgern (Herrschaftsgeschworenen), den Gemeindebürgern (Gemeindegeschworenen), den Bergmeistern, dem Kleinrichter, den Waldförstern, den Schütz- und Bachschauern.

Die Gemeinde durfte den Richter (d. i. Bürgermeister) aus einem Dreiervorschlag des Grundherrn wählen. Die Herrschaftsbürger ernannte der Grundherr. Unter ihnen waren fast immer die beiden bei der Wahl unterlegenen Bewerber. Die anderen Mitglieder des Dorfgerichtes wählte die Gemeinde, oder sie wurden vom Richter als Mitarbeiter berufen. Aufzeichnungen solcher Banntaidinge sind für Stoob vom 13. März 1726 bis 30. Jänner 1775 erhalten geblieben.

Für diese Zeit ist die Zusammensetzung des Dorfgerichtes genau bekannt. "Heundt Dato den 13. Marty 1726 ist zu Stoob alten Gebrauch nach Panthättung Gehalten Wordten unndt Seindt hernach Volgente in die Wahlen genomben Wordten wie Volgt:"

Richter: Adam Pällisch, mit 52 Wahlen (Stimmen)

Herrschaftsbürger: Michael Glaßer (hatte 13 Wahlen), Georg Haßler (3 Wahlen), Martin Probst, Andreas Stänitsch, Hans Gruber.

Gemeindegeschworene: Hans Wuthowics, Matthias Stoiber. Bergmeister: Michael Glaßer, Hanß Haßler. Kleinrichter war Micheal Fridl. Wachtmeister: Andreas Mandl, Michael Sturmb. Waldförster: Matthias Pündter, Hans Dremel.

In der Rangordnung der Dorfobrigkeit kam der Bergmeister gleich nach dem Richter.

Größere Vergehen wurden unter dem Vorsitz des Hofrichters vor dem so genannten Herrenstuhl bei der Herrschaft verhandelt. Die Aufgaben des Ortsgerichtes und des Dorfrichters entsprachen in vielen Belangen denen des heutigen Bürgermeisters und Gemeinderates. Der Ortsrichter war aber damals vielmehr die erste Polizei- und Verwaltungsbehörde. Die vielfältigen Aufgaben brachten es mit sich, dass er seine eigene Wirtschaft vernachlässigen musste, sodass das Amt eine zeitlang nicht sehr begehrt war.

In Stoob war um 1740 viele Jahre lang der Schneidermeister Georg Haßler Ortsrichter. Der Ortsrichter war von Robot und allen Abgaben freigestellt. Er hatte die Robotarbeiten zu verteilen und eine genaue Liste zu führen. Er musste die Abgaben einheben und an die Herrschaft oder die Steuereinnehmer abführen. Er hatte den herrschaftlichen Weinausschank zu beaufsichtigen. Falls die Untertanen den von der Herrschaft herbeigeschafften Wein, der oft von minderer Qualität und teuer war, nicht trinken wollten, musste er die Geldablöse, die "trockene Weinsteuer", einheben. Er sorgt für eine entsprechende Verpflegung der Zehenteinnehmer während ihres Aufenthaltes im Dorfe. Für die Vorgangsweise der Zehenteinnehmer gab es auch eigene Vorschriften. Niemand durfte mit dem Einführen beginnen, bevor der Zehenteinnehmer die Felder erreicht hatte, bei 12 Gulden Strafe. Der Zehent durfte nur am bestimmten Platz abgeladen werden. An den Platz erinnert in Stoob noch die Bezeichnung "Die Zeh-acker" für etwa sechs Äcker im Ausmaß von drei bis vier Joch in der Ried "Au und Starka", bzw. "Kreuz". Es war verboten die mindere Qualität des Getreides abzuliefern. Die Strafe betrug 12 Gulden. Vor den versammelten Bauern wurde zuerst der Richter vom Zehenteinnehmer unter Eid genommen. Dann hatte er einen Katalog von Fragen zu beantworten, worauf verschiedene Vorschriften verlesen wurden. "Der Zehenteinnehmer darf nicht mit vielen Worten belästigt werden. Es ist auf seine Fragen direkt mit nur ein bis zwei Worten zu antworten. Flüstern und Schreien der Anwesenden untereinander hat zu unterbleiben". Dann trat jeder einzelne Bauer vor und machte seine Angaben, die der Richter bestimmte die Männer, die den Schober des abgelieferten Getreides errichteten.

Zur Beglaubigung von Schriftstücken verwendeten nicht nur die Mitglieder des Ortgerichtes Petschaften (=Siegel, aus Holz geschnitzte Stempel), sondern auch viele andere Ortsbewohner, die etwas vermögender waren oder ein Handwerk ausübten. Vielfach diente diese Petschaft bei Schreibunkundigen neben denn drei Kreuzen als Ersatz der Unterschrift. Ein eigenes Gemeindesiegel konnte bisher erstmals auf einem "Attestatum" aus 1781 aufgefunden worden. Es wurde sicher auch schon früher verwendet.

Das Gemeindesiegel stellt Johannes den Täufer dar. Ihm war die um 1220 errichtete altehrwürdige Bergkirche geweiht. Im ovalen Schild in der Mitte des Siegels ist der Prophet barfuß und mit einem Fellumhang bekleidet abgebildet. Über der linken Schulter trägt er einen Kreuzstab, an dem ein Spruchband befestigt ist. Die Zeigegestik der rechten Hand und das Lamm deuten auf Christus hin. Der Baum zur Linken, der auf alten Abbildungen des Täufers immer wieder zu finden ist, dürfte auch sein Wirken in den fruchtbaren Jordanauen hinweisen. Über dem barock umrahmten Oval befindet sich eine fünfblättrige Laubkrone. Die Umschrift lautet:

Der - Ersame - Gemain Insigl - Stob - in - Ungern

Mit veränderter Darstellung der Figur wurde das Siegel bis in die jüngste Zeit benutzt. Im Großen und Ganzen blieben die geschilderten Verfahren bis zum Revolutionsjahr 1848 aufrecht. In der Folge wurden die Herrenstühle abgeschafft, und die staatlichen Bezirksstuhlrichterämter eingerichtet. Bis dahin wurde die Arbeit des Gemeindeschreibers oder Notars meistens vom Schulmeister verrichtet.

Nach 1848 wurden kleinere Dörfer zu einem Kreissekretariat zusammengefasst und ein hauptberuflicher Notar bzw. Amtmann bestellt, von dem die eigentliche Verwaltungsarbeit in der Gemeinde besorgt wurde.

1854 wurde in Oberpullendorf die Stuhlbeszirksbehörde eingerichtet. Als Bezirksnotar fungierte ein gewisser Christhof Hannibal.

1895 wurde das Kreissekretariat und der Matrikenbezirk Stoob mit den Gemeinden Neutal – Schwabenhof und Unterfrauenhaid gegründet.

Die Matrikenführung erfolgte ab Oktober 1895 in ungarischer, ab Jänner 1922 in deutscher Sprache. Die Führung staatlicher Matriken war in Ungarn verpflichtend. Seit dem Bestehen von Bezirksverwaltungsbehörden gehörte Stoob immer zu Oberpullendorf.

4_Foeg_Leiste_Bund+ELER+Land+Leader+EU_2018_RGB